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Der Förderverein der Schule

Der Verein der Eltern, Freunde und Förderer der
Förderschule für Geistigbehinderte Wefensleben e.V.

 
Der Förderverein unserer Schule wurde am 26.04.1993 gegründet und hat derzeit 25 Mitglieder.

Am 26.04.2023 feierte der Förderverein sein 30 jähriges Bestehen.






Der Vorstand

Vorsitzende: Kerstin Heise        
Stellvertreter: Helmut Kresse        
Kassenwart: Bernd Lipka          
Schriftführerin: Marlies Müller
Beisitzerin: Gabriele Kopf

   
Ziel und Aufgabe:      Unterstützung der Klassen bei der pädagogischen Arbeit

Beispiele für die Mitfinanzierung schulischer Aktivitäten:

-> Schülerfirma ( 2006  als erste in Sachsen Anhalt gegründet )
-> Finanzierung der Trainingswohnung und Übernahme der Abrechnungen
-> Zuschüsse für Klassenfahrten ( Theater, Schulfahrt nach Thale, Abschlussfahrt der Werkstufenklasse usw. )
-> Unterstützung des Weihnachtsmarktes, des lebendigen Adventskalenders, Sportfestes, Fasching usw.
-> Auszeichnungsfahrt der Schüler mit besonderen Leistungen ( immer im Juli )
                           

Sollten Sie uns als Mitglied im Förderverein unterstützen wollen, zögern Sie nicht.
Einfach den angefügten Mitgliedsantrag ausdrucken, ausfüllen und in der Schule abgeben - fertig!  
Vielen Dank!!   
 




Satzung
des Vereins der Eltern, Freunde und Förderer der Förderschule für Geistigbehinderte in Wefensleben e.V.

 
 
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Verein der Eltern, Freunde und Förderer der Förderschule für Geistigbehinderte in Wefensleben". Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wefensleben.
(3) Er wurde gegründet am 26.04.1993 und soll mit Beschluss der Sitzung vom 08.06.2005 unter dem o.g. Namen ins Vereinsregister beim Amtsgericht Oschersleben eingetragen werden.
 
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
(1) Der Verein dient der Förderung der Kinder- und Jugendpflege sowie der Jugendfürsorge in der Schule Miteinander, Förderschule für Geistigbehinderte Wefensleben.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mitglieder des Vereins werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5a) Der Verein hat dafür Sorge zu tragen, dass sich innerhalb der Bevölkerung eine breite Akzeptanz für die Schülerinnen und Schüler der Schule Miteinander, Förderschule für Geistigbehinderte Wefensleben, entwickelt.
(5b) Der Verein hilft mit beim Aufbau einer gesicherten Perspektive für die Schule Miteinander, Förderschule für Geistigbehinderte Wefensleben.
(5c) Der Verein unterstützt das Schulleben unter Berücksichtigung des Förderbedarfs der Schüler im Sinne des Bildungsauftrages einer Förderschule für Geistigbehinderte.
(5d) Der Verein erschließt Fördermaßnahmen und Integrationsmöglichkeiten bei der Freizeit- und Feriengestaltung; er unterstützt die matrielle und ideelle Ausgestaltung; er trägt zur finanziellen Unterstützung von Klassenfahrten und Projekten bei. Entsprechende Anträge sind schriftlich und begründet mindestens 4 Wochen vorher dem Vorstand einzureichen.
(5e) Oberstes Gebot für die Arbeit des Vereins ist die Befähigung der Schüler zur möglichst selbständigen Lebensbewältigung. Besonders Menschen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung brauchen eine starke Lobby.
 
§ 3 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
 
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(4) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Förderung der Förderschule erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
 
§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil. Sie können Anträge zur Abstimmung stellen.
(2) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
(3) Mitglieder können Spendenquittungen erhalten.
(4) Mitglieder können alle vom Verein geschaffenen Werte auf begründeten Antrag nutzen.
(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, sich am Vereinsleben zu beteiligen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
 
§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung einzuhalten und Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken.
(2) Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit verpflichtet.
 
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds bis zum 3. Werktag des zweiten Halbjahres gegenüber dem Vorstand. Er wird zum 31. Dezember des Jahres wirksam.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die auf dem Grund der Satzung oder Mitgliederversammlung obliegenden Pflichten verletzt oder durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher einzuladen.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitglieds,
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitgliederbdies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(2) Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
(3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.
(4) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
(5) Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Kassenführer zu unterzeichnen.
(6) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
(7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Revisoren
- Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts. und Kassenberichtes und des Berichtes der Revisoren
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(8) Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(9) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Mitgliedern
1 Vorsitzenden
1 stellvertretenden Vorsitzenden
1 Schriftführer
1 Kassierer
1 Beisitzer
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.Vorstandsmitglieder können während der Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(4) Aufgaben des Vorstandes sind
- die laufende Geschäftsführung des Vereins
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse
Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und vom Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterschreiben.
(6) Der Vorstand arbeitet mit der Schulleitung der Schule Miteinander, Förderschule für Geistigbehinderte Wefensleben kooperativ zusammen.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoeben. Zuwendungen oder Spenden sind erwünscht.
§ 12 Kontoführung
Der Kassierer verwaltet das Konto des Vereins. er führt das Konto mit den erforderlichen Buchungsbelegen. Der Vorsitzende sowie der Kassierer sind jeder für sich zeichnungsberechtigt.
§ 13 Die Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch jeweils zwei Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzubehmen sowie unvermutet Kontrollen des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Rechtsfähigkeit bekommt das gesamte Vereinsvermögen die Schule Miteinander, Förderschule für Geistigbehinderte Wefensleben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Schlussbestimmung
Diese von der Mitgliederversammlung am 08.06.2005 beschlossene Fassung der Satzung tritt an diesem Tage in Kraft.

Der Vorstand






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